Wohnungseigentümer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk, müssen die Installation
aber vorab formal von der Eigentümergemeinschaft (WEG) genehmigen lassen.
Rechtslage & Anspruch
Privilegierte Maßnahme:
Balkonkraftwerke gelten seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes(WEG) als privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 WEG).
Kein generelles Verbot:
Die Eigentümergemeinschaft kann das Anbringen von Steckersolargeräten nicht mehr grundlos verbieten.
Ablehnungsgründe:
Eine Ablehnung ist nur bei triftigen Gründen zulässig – etwa bei nachweisbaren Sicherheitsrisiken, massiven Eingriffen in die Bausubstanz oder schwerwiegenden, einheitlichen optischen Mängeln der Fassade.
Wichtige Schritte für die Umsetzung
Formeller Antrag:
Auch wenn ein Rechtsanspruch besteht, darf das Kraftwerk nicht eigenmächtig montiert werden. Da die Balkon-Außenseite zum Gemeinschaftseigentum gehört, ist ein offizieller Beschluss auf der Eigentümerversammlung nötig.
Tagesordnungspunkt:
Stellen Sie rechtzeitig vor der nächsten Versammlung einen schriftlichen Antrag mit technischen Details, Maßen, Skizzen und Befestigungsart.
Vorgehen bei Ablehnung:
Stimmt die WEG unberechtigt dagegen, dürfen Sie nicht einfach bauen, sondern müssen den Anspruch im Zweifel gerichtlich (per Beschlussersetzungsklage) durchsetzen.
