Wohnungseigentümer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk, müssen die Installation aber vorab formal von der Eigentümergemeinschaft (WEG) genehmigen lassen. 

Rechtslage & Anspruch

 

Privilegierte Maßnahme:

Balkonkraftwerke gelten seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes(WEG) als privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 WEG). 


Kein generelles Verbot:

Die Eigentümergemeinschaft kann das Anbringen von Steckersolargeräten nicht mehr grundlos verbieten.

 

Ablehnungsgründe:

Eine Ablehnung ist nur bei triftigen Gründen zulässig – etwa bei nachweisbaren Sicherheitsrisiken, massiven Eingriffen in die Bausubstanz oder schwerwiegenden, einheitlichen optischen Mängeln der Fassade. 

 

 

Wichtige Schritte für die Umsetzung

 

 

Formeller Antrag:

Auch wenn ein Rechtsanspruch besteht, darf das Kraftwerk nicht eigenmächtig montiert werden. Da die Balkon-Außenseite zum Gemeinschaftseigentum gehört, ist ein offizieller Beschluss auf der Eigentümerversammlung nötig.  


Tagesordnungspunkt:

Stellen Sie rechtzeitig vor der nächsten Versammlung einen schriftlichen Antrag mit technischen Details, Maßen, Skizzen und Befestigungsart.


Vorgehen bei Ablehnung:

Stimmt die WEG unberechtigt dagegen, dürfen Sie nicht einfach bauen, sondern müssen den Anspruch im Zweifel gerichtlich (per Beschlussersetzungsklage) durchsetzen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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