Geldwäschegesetz
Wir als Immobilienmakler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 11 Abs. 1, 2 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages besteht.
Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 Abs. 4 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (wenn Sie als natürliche Person handeln). Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen für fünf Jahre aufbewahren muss.
Als unser Vertragspartner haben auch Sie eine Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 6 GwG.